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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Vertragspartner

  1. Diese AGB sind ein verbindlicher Teil der Vereinbarungen zwischen unseren Kunden und der SMART IN OVATION GmbH, Meitnerstraße 10, D-70563 Stuttgart, nachfolgend kurz ‚SIO' genannt.
  2. Unser Angebot richtet sich nur an gewerbliche Abnehmer.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
  1. SIO liefert eigene oder fremd gefertigte Produkte (sog. Handelsware) nach dem Handelsrecht und erbringt Entwicklungs-, Inbetriebnahme- und Schulungsdienstleistungen nach dem Werkvertragsrecht.
  2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen bei Werkverträgen ist das gemeinsam schriftlich als verbindlich vereinbarte Pflichtenheft maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass ein Pflichtenheft vorliegt, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der SIO maßgebend.
  3. SIO schuldet die bestätigte Leistung ab Werk, ohne Verpackung und Versicherung.
  4. Inbetriebnahme, Untersuchungen, Schulung und Beratung vor Ort werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei von SIO geschuldeten Anpassungen oder Nachbesserungen wird der hierauf entfallende Zeitanteil dem Kunden nicht berechnet.
  5. Aus dem Verkauf von mehreren Einzelkomponenten in einem Angebot kann nicht auf deren Integrierbarkeit zu einem System geschlossen oder gar die Systemintegration gefordert werden.
  6. Der Kunde ist für die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen beim Betrieb der Maschinen oder Anlagen und die Sicherstellung einer elektromagnetisch verträglichen Umgebung für den Betrieb der gelieferten Produkte verantwortlich und zuständig.
  7. Soweit nicht separat beauftragt, wird eine Bedienungsanleitung zu den Entwicklungsprodukten vom Kunden in einer auf den Endbenutzer angepassten Weise erstellt. Eine technische Dokumentation von SIO kann bei Sonderentwicklungen, insbesondere bei zu erwartender Weiterentwicklung, durch eine Einweisung des Kunden ersetzt werden.
  8. Bei technisch oder kaufmännisch begründeten Änderungen von Serienfertigungsaufträgen übernimmt der Kunde die Kosten für die Auftragsumstellung und für Material, das nicht an den Lieferanten der SIO zurückgegeben werden kann.
  9. Liefert SIO Produkte, die nicht selbst hergestellt wurden (Handelsware), ist die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers maßgebend
III. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach Ermessen der SIO.

IV. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Waren bleiben Eigentum der SIO bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Der Kunde hat eine Pfändung oder sonstige drohende Beeinträchtigung der Rechte der SIO unverzüglich der SIO anzuzeigen.
  2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, er befindet sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug. Veräußert er Vorbehaltsware, tritt er schon jetzt die ihm gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Rechten und Sicherheiten in Höhe von 120% des Verkaufspreises der Vorbehaltsware gemäß diesem Vertrag an SIO ab. Der Kunde hat seinem Abnehmer die Abtretung unverzüglich anzuzeigen und der SIO die zur Geltendmachung ihrer Rechte aus der Abtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Diese Abtretung ist bindend bis zur Tilgung aller Forderungen der SIO aus diesem Vertrag.
V. Frist für Lieferungen und Leistungen
  1. Genannte Lieferzeiten stellen nur Circa-Angaben dar. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von SIO ausdrücklich taggenau zugesagt worden sind. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Angaben und Unterlagen des Kunden rechtzeitig und im Verlauf der Bearbeitung verzögerungsfrei bei SIO bzw. am Inbetriebnahmeort eingehen, und unter dem Vorbehalt der höheren Gewalt oder anderer, von SIO nicht zu vertretender Leistungshindernisse bei SIO selber oder bei einem Zulieferer. In diesen Fällen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von SIO.
  2. SIO ist zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, die gesondert zu bezahlen sind. Gerät ein Kunde mit der Bezahlung einer Teillieferung oder -leistung in Verzug, ist SIO berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des restlichen Kaufpreises oder Werklohnes zu beanspruchen und die weitere Ausführung des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung zurückzustellen.
  3. Auf Abruf gekaufte Ware muss der Kunde spätestens innerhalb von 12 Monaten vollständig abgerufen haben, ansonsten wird der gesamte Kaufpreis auch ohne Abruf zur sofortigen Zahlung fällig.
VI. Abnahme
  1. Bei Lieferung von Entwicklungsleistungen, insbesondere von Software, oder bei kundenspezifischen Anpassungen nimmt der Kunde die Leistung mit einem unverzüglich nach Lieferung durchzuführenden Funktionstest ab.
  2. Die Abnahme gilt als vollzogen, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nutzt, selbständig Eingriffe an ihm durchführt oder die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung erfolgt.
  3. Im Dienstvertrag (SIO führt Arbeiten gemäß Vorgabe aus) erbrachte Leistungen gelten mit Lieferung als vertragsgemäß erbracht, falls nicht der Kunde innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Lieferung widerspricht. Die Lieferung steht dann der Abnahme gleich.
  4. Mit der Abnahme gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht. Änderungen, auch Fehlerbehebungen, sind danach nur im Rahmen eines erneuten Auftrages für die Weiterentwicklung möglich.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung. Die Währung ist Euro (€). Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten, Angebote sind freibleibend.
  2. SIO behält sich vor, die Produkte nur gegen Barzahlung auszuliefern. Ansonsten sind die Zahlungen frei Zahlstelle der SIO zu leisten. Zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist die SIO nicht verpflichtet.
  3. Bei Zahlungsverzug oder Annahmeverzug des Kunden ist die SIO berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung zu bringen.
  4. Bei Leistungsmängeln kann der Kunde nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig nachgewiesen sind.
VIII. Umweltschutz

SIO setzt die relevanten Bestimmungen des ElektroG (bekannt unter den Stichworten ROHS- und WEEE-Richtlinie) in folgender Weise um:

Nach §7 ElektroG werden alle selbst hergestellten Produkte ab 13.08.2005 zusätzlich gekennzeichnet mit Lieferdatum und Recyclingsymbol. Gem. §10 wird eine generelle, kostenlose Rücknahmepflicht zwischen SIO und dem Nutzer als nicht vereinbart angesehen. SIO liefert seine Produkte generell nur an nicht private Nutzer.

Die in §5 ElektroG mit Anhängen bezeichneten Stoffverbote gelten derzeit und auch ab dem 01.07.2006 nicht für die von SIO hergestellten Produkte. Sollten sich hierzu gesetzliche Änderungen ergeben, die einen direkten Einfluss auf die stoffliche Zusammensetzung der SIO-Produkte haben, wird SIO die entsprechenden Maßnahmen für umweltfreundlichere Inhaltsstoffe unverzüglich umsetzen.

IX. Gewährleistung, Haftung für Mängel
  1. SIO übernimmt eine Gewähr für die fehlerfreie Funktion der gelieferten Produkte in dem vertraglich vereinbarten Umfang für die Dauer von 12 Monaten vom Tage der Auslieferung an gerechnet. Werden Teile oder Leistungen in dieser Zeit unbrauchbar oder wird deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so wird SIO nach seiner Wahl diese Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen.
  2. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die kostenfreie Reparaturleistung und den Austausch der mangelhaften Teile oder Leistungen im Hause SIO.
  3. Im Interesse einer Schadensbegrenzung ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich zu melden und beheben zu lassen.
  4. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Verschleißteile.
  5. Durch selbständigen Eingriff des Kunden oder eines Dritten in den Liefergegenstand oder dessen unsachgemäßer Verwendung wird die Gewährleistungspflicht aufgehoben.
  6. Bei Handelswaren (s. II. 9.) sind die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers maßgebend.
X. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.

XI. Urheberrecht
  1. An allen Unterlagen, Programmen und anderen geistigen Produkten behält sich SIO die Eigentums und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen, insbesondere Detailschaltpläne oder Programmlistings, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SIO Dritten zugänglich gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Produkt allein für den Kunden entwickelt worden ist und/oder ihm alle Pläne bzw. bei Software der Quellcode übergeben worden ist.
  2. SIO hat an den von ihr entwickelten Produkten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht.
XII. Unmöglichkeit

Stellt sich im Verlauf der Projektbearbeitung die Unmöglichkeit der Erreichung des ursprünglichen Ziels heraus, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der SIO zurückzuführen, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Kunden, die über diese 5%-Grenze hinausgehen, sind ausgeschlossen, sofern keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.

XIII. Schlussbestimmungen
  1. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Inhalt dieser AGB verbindlich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
  2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widerspricht SIO hiermit ausdrücklich. Sie verpflichten SIO nur, wenn sie sich ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz von SIO. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner bei Vertragsschluss und der Zielsetzung des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommen.

Stuttgart, im September 2018

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